Vermietung - Bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Folgende allgemeine Bedingungen regeln alle Rechte und Pflichten der Parteien die aus dem Mietvertrag / der Auftragsbestätigung ausgehen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von beiden Vertragsparteien vorher schriftlich vereinbart wurden.

2. Zweck des Mietvertrags

a) Umfang
Der Vermieter stellt dem Vertragspartner die in den Lieferdokumenten aufgeführten Geräte zur Verfügung. Die Bedienungsanleitungen stehen dem Mieter zur Nutzung der Geräte innerhalb des Schweizer Zollgebiets über Internetlinks zum Download bereit.

b) Eigentum
Die Mietgeräte, einschließlich aller Komponenten und Zubehörteile, bleiben während der gesamten Mietdauer volles Eigentum des Vermieters. Verbringt der Mieter die Mietgeräte auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten Dritter, ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter hat die Dritten über das Eigentum des Vermieters an den Mietgeräten zu informieren.

c) Nutzung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen am Mietgerät vorgenommen werden (insbesondere der Einbau zusätzlicher Teile). Die Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie die Richtlinien des Herstellers für die sachgemäße Nutzung der Geräte sind strikt zu beachten.. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte am Mietgerät einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; die Untervermietung oder Verleihung des Mietgeräts ist ausdrücklich untersagt (Ausnahme: Untervermietung und Verleihung an Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz). Der Vermieter ist in jedem Fall zu informieren. Das Mietgerät darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht ins Ausland verbracht werden. Bitte beachten Sie, dass unsere Geräte mit einem Tracking-System ausgestattet sind. Die Verbringung des Mietgeräts ins Ausland stellt einen Vertragsbruch dar, führt zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags und wird als widerrechtliche Aneignung oder Diebstahl angezeigt.

3. Mietgebühren

a) Vertragsbedingungen
Die vereinbarte Mietgebühr gilt für den vereinbarten Mietzeitraum, einschließlich Samstagen und Sonntagen.

Die Mietgebühr ist für den gesamten Mietzeitraum fällig, auch wenn die Mietgeräte vor Ablauf des Mietzeitraums zurückgegeben werden. Transport-, Auf- und Abbau-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind nicht in der vereinbarten Mietgebühr enthalten; diese werden gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt.

b) Fälligkeit
Je nach Mietdauer und Vereinbarung zwischen den Parteien ist die Miete in Raten zu zahlen. Die erste Rate ist zu einem von den Parteien festgelegten Zinssatz fällig. Die Mietgeräte sind bei Lieferung zu bezahlen.

c) Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Mieters und wenn die überfällige Miete nicht innerhalb von 10 Tagen beglichen wird, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. Kündigt der Vermieter den Vertrag, muss der Mieter die Mietgeräte unverzüglich an den Vermieter zurückgeben. Der Mieter trägt alle Versand- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie alle damit verbundenen Kosten. Der Mieter ist zur Zahlung der Miete bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. Andernfalls wird die Kaution nicht zurückerstattet.

4. Mietbeginn

a) Mietdauer
Die Mietdauer beginnt am Tag, an dem das Mietgerät vom Vermieter an den Mieter versandt wird. Der Vermieter muss das Mietgerät zum vereinbarten Termin mit der festgelegten Versandart versenden. Der Mieter muss unverzüglich über die Verfügbarkeit des Mietgeräts informiert werden.

b) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietgerät dem Spediteur, Frachtführer oder dem Mieter selbst zur Verfügung gestellt wird. Diese Parteien sind dafür verantwortlich, dass das Mietgerät ordnungsgemäß verpackt ist und etwaige Schäden behoben werden. Nach dieser Überprüfung ist der Vermieter von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Verladung des Mietgeräts befreit.

5. Programmierung, Montage und Demontage

Der Vermieter programmiert die Mietgeräte nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls stellt der Vermieter dem Mieter auf Anfrage Techniker zur Verfügung. Hierfür fallen Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit, Wartezeit sowie Reisekosten oder Gebühren für Fernverbindungen gemäß den jeweils gültigen Tarifen des Vermieters an. Können die Techniker die Arbeiten aus Gründen, die weder sie noch der Vermieter zu vertreten haben, nicht beginnen oder fortsetzen, trägt der Mieter alle daraus entstehenden Mehrkosten, selbst wenn für Programmierung, Montage und Demontage ein Festpreis vereinbart wurde.

Die vom Vermieter angegebenen Zeiten für Programmierung, Montage und Demontage sind verbindlich. Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, wie z. B. Hindernisse, höhere Gewalt, Unwetter oder eine nicht vertragsgemäße Baustellenvorbereitung, können jedoch zu einer Verlängerung dieser Fristen führen.

Die Nichteinhaltung der Programmier- oder Montage- und Demontagezeiten aus den oben genannten Gründen berechtigt den Mieter weder zur Stornierung seiner Bestellung noch zu Schadensersatzansprüchen.

6. Pflichten des Vermieters

a) Haftung
Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietgerät gemäß den im Mietvertrag festgelegten Zustands- und Leistungsmerkmalen zu liefern. Treten bei Lieferung Mängel auf, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Geräts gemäß Mietvertrag verhindern, hat der Vermieter diese unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben. Kommt der Vermieter dieser Pflicht trotz schriftlicher Beanstandungen des Mieters nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder stellt er kein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Verhindern während der Mietzeit vom Vermieter verursachte Mängel die normale Nutzung des Mietgeräts oder machen sie dieses unbrauchbar, ist der Vermieter nach schriftlicher Mitteilung des Mieters verpflichtet, die von beiden Parteien gemeinsam festgestellten Mängel auf eigene Kosten zu beheben oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zu stellen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn die Nutzung des Mietgeräts unmöglich wird. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Mietgeräts über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt, hat der Mieter Anspruch auf eine angemessene Minderung der Miete für diesen Zeitraum. Die Haftung des Vermieters ist auf das Vorstehende beschränkt. Der Mieter kann unter keinen Umständen weitere Ansprüche auf direkten oder indirekten Schaden, wie z. B. entgangenen Gewinn, Auftragsverluste, Vertragsstrafen usw., geltend machen.

b) Regressansprüche
Wird der Vermieter von einem Dritten auf Schadensersatz verklagt und besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, kann er den Mieter auf Erstattung seiner gesamten Kosten verklagen, sofern ihm kein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

7. Pflichten des Mieters

a) Inspektionspflicht
Nach Erhalt des Mietgegenstands ist der Mieter verpflichtet, diesen zu inspizieren und dem Vermieter etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geht innerhalb von fünf Werktagen nach Ankunft des Mietgegenstands am Bestimmungsort oder dessen Abholung durch den Mieter keine Reklamation beim Vermieter ein, gilt der Mietgegenstand als vom Mieter abgenommen. Spätere Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mängel bei Ankunft oder Abholung trotz gründlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels eine schriftliche Reklamation einreicht. Reklamationen bezüglich eines Mangels am Mietgegenstand führen nicht zu einer Unterbrechung der Nutzung und befreien den Mieter nicht von der fristgerechten Zahlung der Miete.

b) Betriebssicherheit der Mietgeräte
Der Mieter ist gegenüber seinen Nutzern unmittelbar für die ordnungsgemäße Funktion der Mietgeräte verantwortlich. Möchte der Mieter die Verantwortung für den Betriebszustand der Mietgeräte ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, muss dies im Vertrag schriftlich festgehalten werden.

c) Wartungs- und Meldepflichten
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, es ordnungsgemäß zu benutzen, zu bedienen und instand zu halten und dabei die Bedienungsanleitung sowie die Anweisungen des Vermieters zu beachten. Der Vermieter ist nicht für die Schulung des Gerätebenutzers verantwortlich. Nur geschultes Personal ist zur Bedienung des Geräts berechtigt. Schulungen werden nur auf Anfrage des Mieters durchgeführt.

Sollte das Mietgerät nach Ansicht des Mieters einen Defekt aufweisen, ist dieser den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Verursacher trägt die Reparaturkosten sowie die Mietgebühren für die Dauer der Ausfallzeit.

d) Inspektion des Mietgeräts
Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Mietgeräts jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter zu inspizieren oder inspizieren zu lassen. Der Mieter hat die Anweisungen des Vermieters zur Nutzung, Überwachung und Wartung des Mietgeräts strikt zu befolgen.

e) Reparaturen
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich mit allen während der Mietzeit notwendigen Reparaturen zu beauftragen. Ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter weder selbst Reparaturen durchführen noch diese von Dritten ausführen lassen; andernfalls trägt der Mieter sämtliche Kosten und die Haftung. Darüber hinaus haftet der Mieter für alle direkten und indirekten Schäden, die durch unsachgemäße Reparaturen entstehen. Alle notwendigen Ersatzteile sind beim Vermieter zu bestellen.

f) Kosten
Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturen, die durch Stöße, Unfälle, unsachgemäße Behandlung oder mangelhafte Wartung entstehen. Kosten, die durch einen vom Mieter ordnungsgemäß gemeldeten, dem Vermieter zuzurechnenden Mangel verursacht werden, bleiben vorbehalten. Reparaturen und Überholungen, die durch normale Nutzung und Abnutzung des Mietgeräts erforderlich werden, sowie jegliche Wertminderung aufgrund vertragsgemäßer Nutzung gehen zu Lasten des Mieters. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Software-Updates auf Kosten des Mieters.

g) Haftung des Mieters für das Mietgerät
Vom Übergang der Gefahr bis zur Rückgabe des Mietgeräts an den Vermieter oder einen vom Vermieter bestimmten Ort haftet der Mieter für jeglichen Verlust und/oder Schaden am Mietgerät sowie für alle damit verbundenen Kosten, selbst wenn dieser Verlust und/oder Schaden auf das Verschulden Dritter, Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.

h) Haftung für Schäden Dritter durch den Mietgegenstand
Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs bis zur Rückgabe des Mietgegenstands an den Vermieter oder an den vom Vermieter benannten Rückgabeort für alle direkten, indirekten und Folgeschäden, die Dritten oder deren Eigentum durch die Nutzung des Mietgegenstands/Geräts/Zubehörs entstehen. Diese Haftung gilt auch für die Angestellten, Auftragnehmer, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Mietgegenstand verursacht werden. Wird der Vermieter von einem Dritten wegen entstandener Schäden verklagt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von allen Ansprüchen, Schäden und damit verbundenen Kosten freizustellen. Verfügt der Mieter über keine oder keine gültige Versicherung, trägt er das gesamte mit den Schäden verbundene Risiko.

8. Versicherung

Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Artikel 4(b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Rückgabe des Mietgeräts gemäß Artikel 10(c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Mieter für alle Schäden am Mietgerät, die durch Ereignisse wie Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Explosion, Naturkatastrophen, Transport, Geräteausfall sowie Montage- und Demontagearbeiten verursacht werden.

Der Mieter kann auf eigene Kosten eine Versicherung bei einem Drittunternehmen abschließen. Verfügt der Mieter über keine Versicherung oder keine gültige Police, trägt er das volle Risiko für Verlust oder Beschädigung.

Bei grober Fahrlässigkeit können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Versicherung deckt keine Schäden ab, die durch unsachgemäße Verwendung des Mietgeräts entstehen. In solchen Fällen hat der Mieter alle daraus entstehenden Schäden zu tragen.

9. Mietunterbrechung

Mietunterbrechungen für zusätzliches Zubehör sind nicht zulässig. Der Mieter trägt das volle Risiko für Schäden, die durch Witterungseinflüsse verursacht werden.

10. Beendigung des Mietvertrags

a) Beendigung
Der Mietvertrag mt einer Dauer von einem oder mehr Monate muss stets beendet werden. Eine rückwirkende Beendigung ist nicht zulässig. Ohne schriftliche Kündigung durch den Mieter verlängert sich der Mietvertrag automatisch.

b) Außerordentliche Beendigung
Kommt der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig beenden. Im Falle einer außerordentlichen Beendigung kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurückfordern. Der Mieter bleibt darüber hinaus für entstandene Schäden haftbar.

c) Rückgabe der Mietgeräte
Der Mieter hat die vom Vermieter gelieferten Mietgeräte sauber und funktionsfähig an die Geschäftsräume des Vermieters oder einen anderen vom Vermieter benannten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat den Vermieter vorab schriftlich über die Rückgabe der Mietgeräte zu informieren. Die Rückgabe ist durch einen Lieferschein zu dokumentieren.

Entspricht das Mietgerät bei der Rückgabe nicht diesen Anforderungen oder weist es Mängel auf, verlängert sich die Mietdauer bis zur Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustands bzw. bis die Mängel behoben sind.

Der Mieter ist für alle notwendigen Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten verantwortlich.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Artikel 7 gilt entsprechend. Der Mieter trägt die Verantwortung für das Mietgerät bis zur Rückgabe an den Vermieter.

11. Transport- und Verladekosten

Der Mieter trägt die Transportkosten für die Anlieferung des Mietgeräts an den vertraglich vereinbarten Ort zu Beginn der Mietzeit sowie für die Rücklieferung am Ende der Mietzeit.

Wird das Mietgerät nicht an die Adresse des Vermieters geliefert, haftet der Mieter maximal für die Transportkosten, die bei einer Lieferung von der Adresse des Vermieters anfallen würden. Gleiches gilt, wenn das Mietgerät nicht an die Adresse des Vermieters zurückgegeben wird.

12. Anwendbares Recht

Die abgeschlossenen Verträge unterliegen schweizerischem Recht.

13. Datenübermittlung

A-DIRECT kann Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten an die Schweizer Kreditreformunion übermitteln.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters (Genf).

Gültig ab 02/02/2026

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